Als Aussteller zugelassen werden Hersteller- und Handelsfirmen des In- und Auslandes sowie forstliche Dienstleistungsunternehmen und Institutionen.
Als Ausstellungsgüter zugelassen werden neue Forstmaschinen, Geräte, Werkzeuge und Zubehör im weiteren Sinne (z. B. EDV, ITK-Technik, Holzheizanlagen, Kommunaltechnik oder Baumschulerzeugnisse) für die Forstwirtschaft sowie Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung.
Alle ausgestellten Maschinen, Geräte, Werkzeuge und sonst. Exponate müssen der EG-Maschinenrichtlinie bzw. der EG-Richtlinie für Schutzausrüstung entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen. Prototypen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nur mit Zustimmung des KWF und entsprechender Kennzeichnung gezeigt werden.
Barverkauf ist nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Messeleitung.
Sämtliche Messestände müssen während der Öffnungszeiten durch Personal besetzt sein.
Gebrauchte Technik darf ausschließlich auf dem abgegrenzten Areal des „Gebrauchtmaschinenparks“ angeboten werden. Jeder reguläre Aussteller kann für einen Pauschalbetrag von 500 € beliebig viele Maschinen und Geräte ausstellen. Die angebotenen Gebrauchtmaschinen müssen in voll funktionsfähigem Zustand und frei von sicherheitstechnischen Mängeln sein.
Die Aufnahme eines Mitausstellers, der auf einer Teilfläche des Hauptmieters Waren oder Dienstleistungen durch eigenes Personal oder unter eigenem Namen anbietet, bedarf der Anmeldung und der Genehmigung durch das KWF. Soweit keine Vorbehalte eingeräumt werden, gilt die Genehmigung mit Zusendung der schriftlichen Anmeldebestätigung als erteilt. Alle Mitaussteller müssen sich regulär anmelden und bekommen eine eigene Standnummer und einen eigenen Eintrag in den Messekatalog.